Offizielle Bekanntgabe von Gesetzesänderungen

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  • Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Wiesberg,

    mit diesem Schreiben erhalten Sie die aktuellen Änderungen der Gesetze

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    Änderung 13.02.2023 - 00:00 Uhr


    Allgemein

    1. Fahrlässigkeit
      1. Wer eine in diesem Gesetz niedergeschriebene Straftat und/oder Ordnungswidrigkeit durch Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt begeht, der handelt fahrlässig.
      2. Wer fahrlässig handelt, kann milder bestraft werden.
    2. Vorsatz
      1. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis aller objektiven Tatumstände einschließlich der Kausalitätsbeziehung den Willen zur Tatbestandsverwirklichung besitzt.
      2. Wer Vorsätzlich handelt, kann härter bestraft werden
    3. Notstand
      1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

    StGB


    § 1 StGB Wirtschaftskriminalität

    • Abs. 1 Diebstahl
      • Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
      • Wer ein Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten oder Besitzer in Gebrauch nimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft.
    • §2 StGB Waffendelikte
      • Abs. 2 Offenes führen einer Waffe
        • Das offene Tragen einer legalen Waffe ist in der Stadt so wie in deren Randgebieten, in Menschenmengen, wie auch die nicht durch die Polizei genehmigte Nutzung des öffentlichen Schießstandes, verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie mit dem Entzug der Waffe und der Lizenz bestraft.
      • Abs.5 Abfeuern einer Waffe
        • Das Abfeuern einer legalen Waffe, ohne dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben besteht, wird mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Waffe und Lizenz bestraft.
        • Davon ausgenommen ist das Abfeuern einer Jagdwaffe zum Zweck des Jagens innerhalb des Jagdgebietes.
    • §6 StGB sonstige Delikte
      • Abs. 19 Jagd- und Fischereigebiete
        • Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizei- sowie Justizbeamten vorzeigen.
        • Ein Wirbeltier darf nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
        • Die Tötung eines Wirbeltieres ist im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig oder sie erfolgt im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur durch einen gezielten Todesschuss vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendige Jagdlizenz besitzt. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe und/ oder dem Entzug der Jagdlizenz bestraft.
        • Es ist nur erlaubt, im Jagdgebiet zu jagen, wenn man einen gültigen Jagdschein besitzt und eine der in §2 StGB Abs.1 Satz 3 geregelten Jagdwaffen einsetzt. Zuwiderhandlung wird mit dem Entzug der Waffe, des Jagdscheins und einem Bußgeld bestraft.
        • Es ist nur gestattet, in gekennzeichneten Fischereigebieten zu fischen. Zuwiderhandlungen wird mit Geldstrafe bestraft.
    • §1 StVO Allgemein
      • Abs. 5 Lärmbelästigung
        • Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
        • Das Stören einer ruhigen Versammlung und/oder der öffentlichen Ordnung, durch Handlungen, die in der Situation nicht angebracht sind,
        • kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachem Nichtbefolgen mit einem Bußgeld bestraft werden.
      • Abs. 11 Rechtsfahrgebot
        • Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
        • Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
        • Sollte durch die Nichteinhaltung eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.
      • Abs. 12 Überholen
        • Es ist links zu überholen
        • Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
        • Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
        • Das Überholen ist unzulässig:
          • bei unklarer Verkehrslage oder
          • wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen untersagt ist.
        • Sollte durch falsches Überholen eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.
    • §4 StVO Geschwindigkeitsüberschreitungen
      • Abs. 3 Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 60 km/h
        • Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 60 km/h werden mit einem Bußgeld bestraft.
      • Abs. 4 Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 - 100 km/h
        • Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 - 100 km/h werden mit einem Bußgeld und einem Führerscheinentzug bestraft.


    Die Bußgelder zu den neuen Gesetzen sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen

    Sollten Fragen zu den neuen/umgeschriebenen Gesetzen entstanden sein, könnt ihr diese gerne den Justizlern stellen.


    Grüße,

    Justiz Wiesberg

    Mit freundlichen Grüßen

    Paul Herrmann

    Polizeikommissaranwärter & Leitung der Polizeiakademie
    der Polizei Mainau

    Geselle beim Rheinfels Automobil Club

    Einmal editiert, zuletzt von Paul Herrmann ()

  • Änderung 14.02.2023 - 18:00 Uhr


    §1 StGB Wirtschaftkriminalität

    • Abs. 9 Hehlerei
      • Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe bestraft.

    Bußgeld: 30.000$


    §6 StGB Sonstige Delikte

    • Abs. 2 Illegale Müllentsorgung ab von mehr als 5 Einheiten
      • Wer unbefugt mehr als 5 Einheiten Müll oder andere Gegenstände entsorgt, wird mit Geldstrafe bestraft.

    Mit freundlichen Grüßen

    Paul Herrmann

    Polizeikommissaranwärter & Leitung der Polizeiakademie
    der Polizei Mainau

    Geselle beim Rheinfels Automobil Club

  • Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Wiesberg,

    mit diesem Schreiben erhalten Sie die aktuellen Änderungen der Gesetze

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    Änderung 14.06.23 - 18:00 Uhr


    §4 StGB Abs. 6 Missbrauch der Amtsgewalt

    1. Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Staates oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, um einen anderen an seinen Rechten zu schädigen und/oder einzuschränken, ist mit Geldstrafe und/oder Haftstrafe zu bestrafen.
    2. Ein Beamter, welcher die Rechte und Pflichten aus dem Polizeigesetz missachtet, wird mit Geldstrafe und/oder Haftstrafe bestraft.

    Strafe: Bußgeld: 60.000$ 25.000$ - 120.000$ & Haft: 0-10 Monate


    Neue Ausgeschriebene Formulierung:

    1. Ein Beamter, der seine Befugnis, im Namen des Staates oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht, um einen anderen an seinen Rechten zu schädigen und/oder einzuschränken, ist mit Geldstrafe und/oder Haftstrafe zu bestrafen.
    2. Ein Beamter, welcher die Rechte und Pflichten aus dem Polizeigesetz missachtet, wird mit Geldstrafe und/oder Haftstrafe bestraft.


    Erklärung zur Strafe:

    • Die Strafe kann je nach Fall variieren.
    • Geldstrafe von 25.000$ bis 120.000$
    • Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten, kann aber auch keine Freiheitsstrafe geben.
    • Die Strafe muss zwingend von einem Richter nach einer Gerichtsverhandlung ausgesprochen werden, welcher je nach Fall über die individuelle Strafe entscheidet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Paul Herrmann

    Polizeikommissaranwärter & Leitung der Polizeiakademie
    der Polizei Mainau

    Geselle beim Rheinfels Automobil Club

  • Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Wiesberg,

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    Änderung 17.06.23 - 00:00 Uhr


    §6 StGB Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot

    1. Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen oder generell in der Öffentlichkeit , an öffentlichen Plätzen, Gebäuden und Veranstaltungen vermummt zu sein. Der Ghilli gilt ebenso als Vermummung und darf somit auch nicht in der Öffentlichkeit getragen werden.
    2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bestraft.

    Neue Ausgeschriebene Formulierung:

    1. Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen , an öffentlichen Plätzen, Gebäuden und Veranstaltungen vermummt zu sein.
    2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bestraft.

    Info:

    Es gibt nun eine neue Seite im Wiki dort werden in näherer Zukunft einige Erläuterungen, Beispiele und aktuelle Urteile zu den Gesetzen Wiesbergs verlinkt.

    Eine Erläuterung zu der aktuellen Änderung ist bereits vorhanden.


    Sollten Fragen zu den neuen/umgeschriebenen Gesetzen entstanden sein, könnt ihr diese gerne den Justizlern stellen.


    Grüße,

    Justiz Wiesberg

    Mit freundlichen Grüßen

    Paul Herrmann

    Polizeikommissaranwärter & Leitung der Polizeiakademie
    der Polizei Mainau

    Geselle beim Rheinfels Automobil Club

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    Justiz Mainau
    Änderung des Gesetzbuches


    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Mainau,
    mit diesem Schreiben erhalten Sie die aktuellen Änderungen der Gesetze.
     

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    Änderung tritt in Kraft am 03.05.2024 - 18:00 Uhr Uhr






    Allgemein

    1. Die hier aufgeführten Straftaten können durch die Polizei, sowie dem Kommunalen Vollzugsdienst als Ordnungswidrigkeit bestraft werden.
      Als Ordnungswidrigkeit zählen:
      • §1 StGB Wirtschaftskriminalität
        • Abs. 4 Besitz illegaler Gegenstände
      • § 2 StGB Waffendelikte
        • Abs. 2 Offenes führen einer Waffe
        • Abs. 5 Abfeuern einer Waffe
      • § 4 StGB Umgang mit Beamten
        • Abs. 1 Platzverweis
        • Abs. 7 Allgemeine Ausweispflicht
      • §5 StGB Illegale Substanzen
        • Abs. 2 Besitz von illegalen Substanzen bis 100 Einheiten
      • § 6 StGB Sonstige Delikte
        • Abs. 1 Illegale Müllentsorgung bis 5 Einheiten
        • Abs. 2 Illegale Müllentsorgung ab 5 Einheiten
        • Abs. 3 Illegale Strandgut
        • Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot
        • Abs. 19 Jagd- und Fischereigebiet

    § 2 StVO Normaler Straßenverkehr

    Abs. 6 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil - 15.000$

    1. Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig)
      • Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
    2. An Kreuzungen bedeuten:
      • Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.
      • Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.
      • Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.
      • Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
    3. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
    4. Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
      1. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
      2. Ein gelber, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: „Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
      3. Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: „Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
      4. Ein nicht aktives Dauerlichtzeichen bedeutet: „Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

    § 5 StGB Illegale Substanzen

    Als Betäubungsmittel, sowie Spirituosen zählen folgende Substanzen:

    Betäubungsmittel Spirituosen
    - Cannabis
    (Marihuana, Pflanzen und
    Pflanzenteile der zur Gattung
    Cannabis gehörenden Pflanzen)
    - Wodka
    - Met Korn
    - Moonshiner
    - Heroin
    (Diacetylmorphin, Diamorphin,
    Pflanzen und Pflanzenteile
    der zur Gattung Mohngewächse
    (Papaveraceae) gehörenden Pflanzen)
    - Kokain
    (Benzoylecgoninmethylester,
    Pflanzen und Pflanzenteile
    der zur Gattung Rotholzgewächse
    (Erythroxylaceae) gehörenden Pflanzen)
    - LSD
    (Lysergsäurediethylamid)
    - Fentanyl
    (Als Medikament für
    Mitarbeiter des Rettungsdienst Wiesberg
    freigegeben)

    Abs. 2 Besitz von illegalen Substanzen bis 100 Einheiten - 70.000$

    1. Wer Betäubungsmittel und Spirituosen laut dem Gesetz benannten Substanzen besitzt, wird mit Geldstrafe bestraft.
    2. Eine Bestrafung laut dem §5 Illegale Substanzen gilt bei Spirituosen erst ab 5 Einheiten.
    3. Bei mehr als 100 Einheiten wird der §5 Abs. 3 vorgeworfen

    Abs. 3 Besitz von Illegalen Substanzen ab 101 Einheiten

    1. Wer Betäubungsmittel und Spirituosen laut dem Gesetz benannten Substanzen in sehr hoher Menge (ab 101 Einheiten) besitzt, wird mit Geldstrafe bestraft.
    2. Wer nach Absatz 1. mehr als 100 Einheiten besitzt, wird zusätzlich Zusätzlich wird der §5 Illegale Substanzen Abs. 1 Handel von illegalen Substanzen bestraft vorgeworfen.
    3. Eine Bestrafung laut dem §5 Illegale Substanzen gilt bei Spirituosen erst ab 5 Einheiten.

    § 6 StGB Sonstige Delikte

    Abs. 19 Jagd- und Fischereigebiete

    1. Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizei- sowie Justizbeamten vorzeigen.
    2. Ein Wirbeltier darf nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
    3. Die Tötung eines Wirbeltieres ist im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig oder sie erfolgt im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur durch einen gezielten Todesschuss vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe und/ oder dem Entzug der Jagdlizenz bestraft.
    4. Es ist nur erlaubt, im Jagdgebiet zu jagen, wenn man einen gültigen Jagdschein besitzt und eine der in §2 StGB Abs.1 Satz 3 geregelten Jagdwaffen einsetzt. Zuwiderhandlung wird mit dem Entzug der Waffe, des Jagdscheins und einem Bußgeld bestraft.
    5. Es ist nur gestattet, in gekennzeichneten Fischereigebieten zu fischen und nicht geschützte Fischarten zu befischen. Zuwiderhandlungen wird mit Geldstrafe bestraft.
      1. Zu den geschützten Fischarten zählt:
        • Stör



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    Grüße,

    Justiz Mainau

    Mit freundlichen Grüßen

    Paul Herrmann

    Polizeikommissaranwärter & Leitung der Polizeiakademie
    der Polizei Mainau

    Geselle beim Rheinfels Automobil Club

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