Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Wiesberg,
mit diesem Schreiben erhalten Sie die aktuellen Änderungen der Gesetze
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Änderung 13.02.2023 - 00:00 Uhr
Allgemein
- Fahrlässigkeit
- Wer eine in diesem Gesetz niedergeschriebene Straftat und/oder Ordnungswidrigkeit durch Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt begeht, der handelt fahrlässig.
- Wer fahrlässig handelt, kann milder bestraft werden.
- Vorsatz
- Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis aller objektiven Tatumstände einschließlich der Kausalitätsbeziehung den Willen zur Tatbestandsverwirklichung besitzt.
- Wer Vorsätzlich handelt, kann härter bestraft werden
- Notstand
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
StGB
§ 1 StGB Wirtschaftskriminalität
- Abs. 1 Diebstahl
- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Wer ein Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten oder Besitzer in Gebrauch nimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft.
- §2 StGB Waffendelikte
- Abs. 2 Offenes führen einer Waffe
- Das offene Tragen einer legalen Waffe ist in der Stadt so wie in deren Randgebieten, in Menschenmengen, wie auch die nicht durch die Polizei genehmigte Nutzung des öffentlichen Schießstandes, verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie mit dem Entzug der Waffe und der Lizenz bestraft.
- Abs.5 Abfeuern einer Waffe
- Das Abfeuern einer legalen Waffe, ohne dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben besteht, wird mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Waffe und Lizenz bestraft.
- Davon ausgenommen ist das Abfeuern einer Jagdwaffe zum Zweck des Jagens innerhalb des Jagdgebietes.
- Abs. 2 Offenes führen einer Waffe
- §6 StGB sonstige Delikte
- Abs. 19 Jagd- und Fischereigebiete
- Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizei- sowie Justizbeamten vorzeigen.
- Ein Wirbeltier darf nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
- Die Tötung eines Wirbeltieres ist im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig oder sie erfolgt im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur durch einen gezielten Todesschuss vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendige Jagdlizenz besitzt. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe und/ oder dem Entzug der Jagdlizenz bestraft.
- Es ist nur erlaubt, im Jagdgebiet zu jagen, wenn man einen gültigen Jagdschein besitzt und eine der in §2 StGB Abs.1 Satz 3 geregelten Jagdwaffen einsetzt. Zuwiderhandlung wird mit dem Entzug der Waffe, des Jagdscheins und einem Bußgeld bestraft.
- Es ist nur gestattet, in gekennzeichneten Fischereigebieten zu fischen. Zuwiderhandlungen wird mit Geldstrafe bestraft.
- Abs. 19 Jagd- und Fischereigebiete
- §1 StVO Allgemein
- Abs. 5 Lärmbelästigung
- Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
- Das Stören einer ruhigen Versammlung und/oder der öffentlichen Ordnung, durch Handlungen, die in der Situation nicht angebracht sind,
- kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachem Nichtbefolgen mit einem Bußgeld bestraft werden.
- Abs. 11 Rechtsfahrgebot
- Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
- Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
- Sollte durch die Nichteinhaltung eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.
- Abs. 12 Überholen
- Es ist links zu überholen
- Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
- Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
- Das Überholen ist unzulässig:
- bei unklarer Verkehrslage oder
- wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen untersagt ist.
- Sollte durch falsches Überholen eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.
- Abs. 5 Lärmbelästigung
- §4 StVO Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Abs. 3 Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 60 km/h
- Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 60 km/h werden mit einem Bußgeld bestraft.
- Abs. 4 Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 - 100 km/h
- Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 - 100 km/h werden mit einem Bußgeld und einem Führerscheinentzug bestraft.
- Abs. 3 Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 60 km/h
Die Bußgelder zu den neuen Gesetzen sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen
Sollten Fragen zu den neuen/umgeschriebenen Gesetzen entstanden sein, könnt ihr diese gerne den Justizlern stellen.
Grüße,
Justiz Wiesberg